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FAQ - Wie können wir Ihnen helfen?

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Thema Geologiedatengesetz.

Allgemeines zum Geologiedatengesetz


Das Geologiedatengesetz (GeolDG) ist am 30.06.2020 in Kraft getreten und löst das Lagerstättengesetz ab. Es regelt umfassend den Umgang mit geologischen Untersuchungen in Deutschland. Insbesondere wird mit dem Gesetz die Pflicht zur Übermittlung und Sicherung geologischer Daten zum Zweck des Erhalts, der dauerhaften Lesbarkeit und Verfügbarkeit für alle bestehenden und künftigen geologischen Aufgaben des Bundes und der Länder verankert. Zudem ist die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten wesentlicher Gegenstand des Gesetzes. Mit dem GeolDG wird die geowissenschaftliche Landesaufnahme in Deutschland grundlegend erneuert.

Die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten ist von zentraler Bedeutung für zahlreiche geologische Aufgaben des Bundes und der Länder sowie für privatwirtschaftliche Interessen am geologischen Untergrund, die wie die Rohstoff- oder die Energiegewinnung im öffentlichen Interesse liegen. Zu den geologischen Aufgaben des Bundes und der Länder zählen unter anderem die Entwicklung von Planungsgrundlagen zur umweltverträglichen Nutzung des Untergrunds, die Untersuchung und Bewertung geologischer und geotechnischer Gefahren sowie anthropogener Schäden und die Suche und Auswahl eines Standortes für eine Anlage zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen.

In der Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung (Geol-ZuVO) vom 17.09.2020 wurden wir als Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) im Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Vollzugsbehörde für das GeolDG in Baden-Württemberg benannt.

Als ausführende oder auftraggebende Person sind Sie vor dem Beginn einer geologischen Untersuchung zu deren Anzeige verpflichtet. Nähere Angaben hierzu finden Sie im Abschnitt "Anzeige von geologischen Untersuchungen". Nach Abschluss der geologischen Untersuchung müssen Sie innerhalb gesetzlich geregelter Fristen Daten bei uns abgeben. Details sind im Abschnitt "Übermittlung von Fach- und Bewertungsdaten" aufgeführt. Nach Ablauf einer Schutzfrist werden die Daten Ihrer geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt. Regelungen hierzu finden Sie im Abschnitt "Öffentliche Bereitstellung von Daten aus geologischen Untersuchungen". Die Anzeige, Übermittlung und öffentliche Bereitstellung von Daten ist mit einem Verwaltungsverfahren verknüpft, das für Sie als ausführende oder auftraggebende Person einer geologischen Untersuchung gebührenfrei ist.

Daten aus geologischen Untersuchungen werden nach § 3 Absatz 3 GeolDG in drei verschiedene Datenkategorien unterteilt:

Nachweisdaten: Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen. Dazu zählen unter anderem Adressangaben zur anzeigenden und auftraggebenden Person, Angaben zur Art und Umfang der geologischen Untersuchung und Koordinatenangaben und Lagepläne. Diese Informationen werden in der Regel schon bei der Anzeige übermittelt und sind nach Abschluss der Arbeiten mit der Übermittlung der Fachdaten lediglich zu vervollständigen oder zu aktualisieren.

Fachdaten: Daten, die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen worden sind oder die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind.

Bewertungsdaten: Daten, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets beinhalten. 

Für die Datenkategorien gelten unterschiedliche Regeln für die Fristen der Übermittlung und die öffentliche Bereitstellung. Bei Anzeige und Übermittlung der Daten muss von der anzeigenden Person angegeben werden, um welche Datenkategorie es sich handelt. Die Kategorisierung wird anschließend von uns geprüft und in einer Verwaltungsentscheidung bekanntgegeben.

Ob es sich um eine staatliche oder nichtstaatliche geologische Untersuchung handelt, hängt nach § 3 GeolDG vom Auftraggeber ab. Ist der Auftraggeber eine Behörde, im Auftrag einer Behörde tätig oder eine Person des Privatrechts in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, handelt es sich um staatliche Daten. Die Daten zählen jedoch als nichtstaatlich, wenn man mit der öffentlichen Aufgabe im Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern am Markt steht. 

Untersuchungen von Auftraggebern des Privatrechts werden als nichtstaatlich definiert.

Sollten Sie Probleme bei der Einschätzung ihrer Untersuchung haben, können Sie sich gerne bei uns melden.

Ein gewerblicher Zweck einer geologischen Untersuchung besteht, wenn die Untersuchung aufgrund einer Rohstoffexploration oder aufgrund einer Bergbaugenehmigung durchgeführt wird. Bei einem gewerblichen Zweck verlängern sich die Fristen für die öffentliche Bereitstellung. Damit sollen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von nichtstaatlichen Untersuchungen vor der frühzeitigen Kenntnisnahme durch Mitbewerber geschützt werden.

Bitte beachten Sie, dass geologische Untersuchungen auf gewerblich genutzten Grundstücken nicht automatisch zu einem gewerblichen Zweck führen.

Bitte melden Sie sich bei uns, falls die Anzeige- und Übermittlungsfrist nicht eingehalten werden konnte. Wir werden Ihren Sachverhalt im Einzelfall prüfen. 

Wenn keine entschuldbaren Gründe vorliegen oder keine Anzeige oder Übermittlung bei einer uns bekannten Untersuchung eingeht, behalten wir uns die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor. 

Bei Fragen zum Geologiedatengesetz wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse: geoldg-lgrb@rpf.bwl.de.

Informationen zur Anzeige von geologischen Untersuchungen


Der Begriff der "geologischen Untersuchung" ist im § 3 GeolDG bestimmt und sehr weit gefasst. Hiernach umfasst eine geologische Untersuchung alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung sowie die Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln. Auch Analysen und Bewertungen von Fachdaten zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets werden nach gesetzlicher Definition als "geologische Untersuchungen" bezeichnet.

Die Anzeige eines Bohrvorhabens oder einer anderen geologischen Untersuchung können Sie im LGRBanzeigeportal unter "Bohranzeige erfassen" und "Anzeige geologische Untersuchung erfassen" vornehmen.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich vor der ersten Nutzung des LGRBanzeigeportals registrieren müssen. Die Registrierung für das LGRBanzeigeportal erfolgt im LGRB-Online-Shop. Sollten Sie bereits mit der früheren BANZ-Anwendung des LGRB gearbeitet haben, können Sie diese Anmeldedaten weiterhin verwenden.

Nach § 8 GeolDG müssen geologische Untersuchungen spätestens zwei Wochen vor Beginn einer geologischen Untersuchung bei uns angezeigt werden. Bitte beachten Sie, dass für viele Vorhaben zusätzlich noch andere gesetzliche Pflichten gelten, z. B. für Bohrungen kleiner 100 Meter nach Wasserrecht, die direkt bei den Unteren Wasserbehörden anzuzeigen sind.

Nach § 14 GeolDG sind folgende Personen anzeige- und übermittlungspflichtig:

  • wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt,
  • der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung,
  • der Rechtsnachfolger einer nach Ziffer 1 oder 2 verpflichteten Person oder
  • im Fall einer nachträglichen Übermittlung von nichtstaatlichen geologischen Fachdaten: wer zum Zeitpunkt der Übermittlungsforderung Inhaber der geologischen Daten ist.

Wichtig ist, dass Anzeigen zu einer geologischen Untersuchung weder mehrfach getätigt werden, noch unterbleiben. Um Unklarheiten und Missverständnisse bei der Zuständigkeit zu vermeiden, ist die Kommunikation unter den Beteiligten entscheidend. Die Anzeige oder Übermittlung der Untersuchungen durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen Verpflichteten von der Anzeigepflicht oder der Übermittlungspflicht.

Die Ausnahmen von der Anzeige- und Übermittlungspflicht sind in unserem Merkblatt zur Anzeigepflicht geologischer Untersuchungen und zur Übermittlungspflicht daraus gewonnener Daten nach Geologiedatengesetz (GeolDG) aufgeführt. Bitte beachten Sie, dass Bohrungen mit einer Endteufe von weniger als 10 Metern in Baden-Württemberg anders als in einigen anderen Bundesländern anzeige- und Übermittlungspflichtig sind.

Nach § 11 Abs. 1 GeolDG sind geologische Untersuchungen im Rahmen von Praktika und Übungen, bei denen ein bekanntes Ergebnis erreicht werden soll, von der Anzeige- und Übermittlungspflicht ausgenommen. Alle anderen geologischen Untersuchungen, die im universitären Umfeld durchgeführt werden (z.B. Qualifizierungsarbeiten und Forschungsvorhaben), unterliegen der Anzeige- und Übermittlungspflicht.

Informationen zur Übermittlung von Fach- und Bewertungsdaten


Die Fristen für die Übermittlung von Fach- und Bewertungsdaten sind in den §§ 8 und 9 GeolDG geregelt. Demnach müssen die gewonnenen Fachdaten spätestens drei Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert an uns übermittelt werden. Für die Übermittlung der Bewertungsdaten steht Ihnen eine Frist von sechs Monaten zu. Sie können uns die Daten beider Kategorien gemeinsam übermitteln. Allerdings gilt dann die kürzere Frist von drei Monaten.

Der Abschluss einer geologischen Untersuchung (vgl. § 15 GeolDG) ist von Ihnen bei der Anzeige der geologischen Untersuchung anzugeben. Kann dieser Termin nicht eingehalten werden, geben Sie uns bitte rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglich angegebenen Frist Bescheid.

Bei geologischen Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern, übermitteln Sie uns bitte jährlich die erhobenen Fach- und Bewertungsdaten, erstmals mit dem Ablauf des ersten Jahres nach der Anzeige der Untersuchung. Im LGRBanzeigeportal sind solche geologischen Untersuchungen als Monitoring zu kennzeichnen.

Die Übermittlung von Fach- und Bewertungsdaten erfolgt über das LGRBanzeigeportal. Wählen Sie hierfür das bereits angezeigte Vorhaben unter "Meine Vorgänge" aus für das Sie Daten übermitteln wollen. In diesem Zuge haben Sie auch nochmals die Möglichkeit Ihre bei der Anzeige angegebenen Daten zu überprüfen und teilweise zu aktualisieren. Im LGRBanzeigeportal können Sie die Daten Ihrer geologischen Untersuchung getrennt nach Fach- und Bewertungsdaten hochladen.

Die maximale Uploadgröße einer einzelnen Datei ist im LGRBanzeigeportal auf 20 MB begrenzt. Bei größeren Datenmengen melden Sie sich bitte bei unserer zentralen E-Mail-Adresse: geoldg-lgrb@rpf.bwl.de mit der Angabe des Aktenzeichens der Anzeige.

Nach § 16 GeolDG sind die Daten in einem interoperablen Format an uns zu übermitteln. Für einige geologische Untersuchungen finden Sie zukünftig Detailangaben in unseren Merkblättern.

Bitte beachten Sie, dass die Dateien ausreichend dokumentiert sind und nicht mit einem Kopierschutz oder sonstigen Einschränkungen versehen sein dürfen, die eine Weiterverarbeitung der Daten behindern.

Sämtliche in geologischen Untersuchungen gewonnenen Proben wie Bohrkerne, Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind vor deren Entledigung dem LGRB anzubieten. Bitte bewahren Sie das gesamte Probenmaterial auf und informieren Sie uns, wenn Sie das Probenmaterial entsorgen möchten. Senden Sie hierzu unter Angabe des Aktenzeichen eine E-Mail an geoldg-lgrb@rpf.bwl.de, in der Sie uns über die Art und Menge des Materials, den Ort und den beabsichtigten Entsorgungstermin informieren. Sie können hierfür auch die Kommunikationsmöglichkeit beim Vorgang im LGRBanzeigeportal nutzen. Bei Interesse am Probenmaterial melden wir uns bei Ihnen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Information zu den Proben. Sollten Sie nach Ablauf dieser Frist nichts von uns hören, können Sie das Material entsorgen.

Informationen zur öffentlichen Bereitstellung von Daten aus geologischen Untersuchungen


Das LGRB prüft die Daten - soweit nötig und möglich - auf Vollständigkeit sowie Ihre vorgeschlagene Kategorisierung in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten.

Nichtstaatliche Nachweisdaten werden anschließend nach § 26 GeolDG spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- oder Übermittlungsfrist auf der Internet-Seite des LGRB öffentlich bereitgestellt.

Nichtstaatliche Fachdaten werden nach § 27 GeolDG nach fünf Jahren öffentlich bereitgestellt. Bei Vorliegen eines gewerblichen Zwecks verlängert sich die Bereitstellungsfrist auf 10 Jahre nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist.

Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden seitens des LGRB nach § 28 GeolDG nicht öffentlich bereitgestellt.

Staatliche geologische Daten werden im GeolDG getrennt betrachtet und bearbeitet. Hier sind deutlich kürzere Fristen für eine öffentliche Bereitstellung vorgegeben.

Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Bundes oder der Länder können nach § 34 GeolDG abweichende Regelungen für eine sog. "erweiterte öffentliche Bereitstellung" geologischer Daten durch die jeweils zuständige Behörde gelten.

Das GeolDG sieht in den §§ 9 und 10 einen umfassenden Schutz von Test- und Laboranalysen vor, die Auskunft über Qualität und Menge eines Bodenschatzes geben. Diese Daten werden als Bewertungsdaten kategorisiert und werden damit dauerhaft nicht öffentlich bereitgestellt. In Baden-Württemberg zählen hierzu u.a. Daten aus den folgenden Erkundungen:

  • Kiese und Sande (u.a. Sande kiesig, Kiese sandig, Mürbsandsteine sowie Gruse aus Plutoniten und Metamorphiten)
  • Natursteine für den Verkehrswegebau (u.a. Karbonatgesteine, Vulkanite, Plutonite, Metamorphite)
  • Andere Steine-Erden-Rohstoffe (u.a. Naturwerksteine, hochreine Kalksteine, Zementrohstoffe, ölschiefer, Ziegeleirohstoffe, Sulfatgesteine, Torf)
  • Tiefliegende Rohstoffe (u.a. Fluss- und Schwerspat, Erze, Steinsalz und Sole, Kohlenwasserstoffe, Kohlensäure, Lithium)
  • Tiefe Geothermie
  • Mineral- und Heilwässer
  • Thermalwässer

Dabei handelt es sich um quantitative Angaben zu Test- und Laboranalysen in Zusammenhang mit dem erkundeten Bodenschatz. Bitte beachten Sie, dass lithostratigraphische und petrographische Angaben in Schichtenverzeichnissen aus Erkundungsbohrungen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Qualität und Quantität des Rohstoffs zulassen und als Fachdaten kategorisiert werden. Sie werden nach Ablauf der o.g. Schutzfristen und unter Beachtung des Datenschutzes (z. B. durch Schwärzen personenbezogener Daten) öffentlich bereitgestellt.

Das GeolDG läßt bei der Kategorisierung von geologischen Daten keinen Handlungsspielraum für den Dateneigentümer oder die zuständige Behörde zu, was die Fristen für bzw. die öffentliche Bereitstellung als solche betrifft. Liegen hingegen belegbare Gründe vor, die in den §§ 31 und 32 GeolDG genannt sind, werden die betroffenen Fachdaten (temporär oder dauerhaft) nicht öffentlich bereitgestellt.

Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden grundsätzlich nicht öffentlich bereitgestellt.

Nach § 18 Abs. 1 S. 2 GeolDG haften weder die zur Anzeige und Übermittlung verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.

Die öffentliche Bereitstellung von geologischen Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an uns als Geologischer Dienst übermittelt worden sind (sogenannte Altdaten), wird in § 29 GeolDG ebenfalls neu geregelt. Demnach werden rückwirkend nichtstaatliche Nachweis- und Fachdaten öffentlich bereitgestellt. Voraussetzungen für die öffentliche Bereitstellung sind neben einer bestandskräftigen Kategorisierung, die Einhaltung der Schutzfristen sowie das Nichtvorliegen von Schutzbelangen nach §§ 31 und 32 GeolDG.

Da es sich bei den Altdaten um umfangreiches Datenmaterial handelt, erfordert die öffentliche Bereitstellung zunächst fachliche, technische und organisatorische Vorarbeiten im LGRB. Die öffentliche Bereitstellung erfolgt daher erst nachdem die Daten digitalisiert und kategorisiert sind sowie die Prüfung der Fristen und weiterer Schutzbelange abgeschlossen ist.

Unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Vorgaben sind wir bestrebt sämtliche Daten in unseren Onlineangeboten öffentlich verfügbar zu machen. Aktuell sind diese Daten über die LGRB-Fachanwendungen, z. B. dem LGRB-Kartenviewer, im Internet einsehbar oder können über den LGRB-Online-Shop bestellt werden.

Die kategorisierten Daten, die noch nicht digital bereitstehen, können nach Terminabsprache analog beim LGRB eingesehen werden. Bitte beachten Sie, dass für Anfragen auch Gebühren anfallen können, wenn diese nach dem Umweltinformationsgesetz bearbeitet werden.